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KSK 2014 20

Bezirksgericht Landquart

Graubünden · 2014-04-01 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Die X._____GmbH und Y._____ schlossen am 8. Februar 2011 einen un- befristeten Arbeitsvertrag, wonach letztere am Tankstellenshop _____ an der _____ in O.1_____ als Mitarbeiterin zu einem Beschäftigungsgrad von 80% ange- stellt wurde. Das monatliche Bruttogehalt wurde auf CHF 2'800.-- festgelegt. Ein

13. Monatslohn werde am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses nach Möglichkeit ausgerichtet. Betreffend Ferien wurde festge- halten, dass der Ferienanspruch für Mitarbeitende bis zum 49. Altersjahr 20 Ar- beitstage pro Kalenderjahr betrage. Arbeitsabwesenheit infolge Krankheit sei auf den Ferienanspruch nicht anzurechnen. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Monaten werde der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um je 1/12 gekürzt. Des Weiteren enthielt der Arbeitsvertrag eine Lohnausfallversicherung, wonach die Mitarbeiterin im Falle von Krankheit bei der Versicherungsgesellschaft C._____ ab dem 31. Krankheitstag während 690 Tagen obligatorisch für 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert sei. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013 galt Y._____ für den Zeitraum vom 6. März 2013 bis zum

31. August 2013 als Verkaufsangestellte aufgrund persistierender Schulter- schmerzen als vollständig arbeitsunfähig. Das ärztliche Zeugnis des Kantonsspi- tals Graubünden vom 13. August 2013 attestierte Y._____ eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit vom 19. August 2013 bis zum 30. September 2013, ohne jedoch zu erwähnen, auf welche Tätigkeit sich die Arbeitsunfähigkeit bezog. Gemäss Schreiben der C._____ Versicherungen AG vom 15. August 2013 wurde Y._____ der Versicherung ab dem 15. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig gemeldet und er- hielt in der Folge Krankentaggelder. Die Leistung des Krankentaggelds wurde per

19. August 2013 mit der Begründung eingestellt, der beratende Arzt der Versiche- rungsgesellschaft sei zum Schluss gekommen, dass Y._____ aufgrund der medi- zinischen Unterlagen in ihrem angestammten Beruf als Shopverkäuferin wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Mit Kündigungsvereinbarung vom 28. August bzw. 31. Au- gust 2013 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis alsdann „per sofort und per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für jetzt und in Zukunft“ auf. B. Das Betreibungsamt des Kreises O.1_____ stellte am 15. Oktober 2013 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl mit der X._____GmbH als Schuldnerin und Y._____ als Gläubigern über einen Forderungsbetrag von CHF 3'634.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- aus. Als Forderungsgrund wurden der Lohn bzw. die Taggeldzahlungen für den Monat August 2013 sowie die Auszahlung nicht be-

Seite 3 — 17 zogener Ferientage angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der X._____GmbH am

24. Oktober 2013 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Y._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Plessur mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Be- treibungsnummer _____ des Betreibungsamtes O.1_____ für den Betrag von CHF 3'634.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der X._____GmbH (nachfolgend Gesuchgegnerin). Dem Gesuch lagen diverse das Arbeitsverhältnis der Parteien betreffende Urkunden bei. D. Mit Schreiben vom 7. November 2013 (sic) wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen und der Gesuchgegnerin wurde gleichzei- tig Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben, wovon sie mit Ein- gabe vom 27. Januar 2014 Gebrauch machte. Darin beantragte sie die vollum- fängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin. An der Ver- handlung vom 5. Februar 2014 waren Y._____ und ihr Rechtsvertreter anwesend, während die X._____GmbH auf eine Teilnahme verzichtete. Da die anwesende Partei Bereitschaft zu einem allfälligen Vergleichsabschluss mit der Gegenpartei gezeigt habe, wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 5. Febru- ar 2014 bis und mit dem 17. Februar 2014 sistiert. Die Parteien konnten sich in der Folge jedoch nicht einigen, weshalb die Sistierung mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2014 wiederum aufgehoben wurde. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ wird für den Betrag von CHF 3'627.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'451.15 seit dem 1. September 2013 und auf CHF 1'176.55 seit dem 24. Oktober 2013 erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. 2.a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten der X._____GmbH. Sie worden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei Y._____ unter Regresserteilung auf die X._____GmbH erhoben.

b) Aussergerichtlich hat die X._____GmbH Y._____ für ihre Umtriebe mit CHF 1'201.40 zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss von CHF 250.00 zu ersetzen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

Seite 4 — 17 4. (Mitteilung).“ Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erwog im Wesentlichen, dass vorlie- gend als Forderungsgrundlage der Arbeitsvertrag, den die X._____GmbH am

8. Februar 2011 unterzeichnet habe und welcher den monatlichen Bruttolohn auf CHF 2'800.-- festlege, bezeichnet worden sei. Die Gesuchstellerin habe neben dem Vertrag eine Lohnabrechnung für den Januar 2013 ins Recht gelegt, welche einen erhöhten Bruttolohn von CHF 2'880.-- und einen Nettolohn von CHF 2'523.45 ausweise. Diesbezüglich stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht fest, dass nur für den im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2011 be- zeichneten Lohn ein Rechtsöffnungstitel bestehe. Der Nettolohn sei aufgrund der beigelegten Lohnabrechnung sowie der gesetzlichen und vertraglichen Vorschrif- ten bestimmbar und belaufe sich vorliegend auf CHF 2'451.15. Neben dem Lohn für den Monat August 2013 mache die Gesuchstellerin einen anteilsmässigen Fe- rienlohnanspruch von 15 Tagen geltend, da sie im Jahr 2013 keine Ferien bezo- gen habe. Der Gesuchgegner bestreite dies; er anerkenne zwar vier Ferientage, welche der Gesuchstellerin jedoch im August 2013 zum Bezug angeboten worden seien. Der Einzelrichter hielt fest, dass die Rechtsöffnung für den Ferienlohn zu gewähren sei, da die Arbeitgeberin die Beweislast für den Bezug der Ferientage trage, diese aber keine entsprechenden Beweismittel eingelegt habe. Davon aus- gehend, das die Gesuchstellerin von März bis August 2013 infolge Krankheit ab- wesend gewesen sei, resultiere bei einem Ferienanspruch von 20 Tagen pro Ka- lenderjahr gestützt auf den Arbeitsvertrag eine Anspruchskürzung von 1/4, was zu einem Anspruch von 15 Tagen für das Jahr 2013 führe. Da das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsvereinbarung vom 28. bzw. 31. August 2013 aufgelöst worden sei, seien für die Monate September bis Dezember 5 Tage abzuziehen, womit 10 ge- schuldete Ferientage und aufgrund der 80%-Anstellung der Gesuchstellerin schliesslich 8 Tage verbleiben würden. In Anwendung der Berechnungsformel sei der Ferienanspruch auf CHF 1'176.55 (4% des Nettojahreslohnes von CHF 29'413.80) zu beziffern. Bezüglich des 13. Monatslohnes bestehe seitens der Gesuchgegnerin keine vorbehaltlose Erklärung, einen genau bestimmten Betrag zu schulden, weshalb dafür keine Rechtsöffnung gewährt werde. Das Vorbringen der Gesuchgegnerin, wonach aufgrund der Vertragsauflösung auf Ende August keine Lohnansprüche mehr bestehen würden, sei nicht zu hören, da der Arbeit- nehmer gemäss Art. 341 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 362 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht auf seine Lohnansprüche bei Verhinderung der Arbeitsleistung verzichten könne. Den Einwand der Gesuchgegnerin, die Ge- suchstellerin habe ihre Arbeitsleistung zumindest für eine gewisse Zeit nicht er-

Seite 5 — 17 bracht, sah der Einzelrichter am Bezirksgericht durch das beigebrachte Arztzeug- nis von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013, welches bezüglich der bisherigen Tätigkeit bis mindestens am 31. August 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, und durch das ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals Graubünden vom 13. August 2013 sofort und liquide als entkräftet an. Beim Schreiben der C._____ Versicherungen AG vom 15. August 2013, wonach die Gesuchstellerin in ihrem angestammten Beruf als Shopverkäuferin ab dem 18. August 2013 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei, handle es sich hingegen nicht um ein un- terschriebenes ärztliches Zeugnis. Auch die Behauptung, dass die Gesuchstellerin entgegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit während des Monats August 2013 einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei, betrachtete die Vorinstanz nicht als erwiesen; dass sie eine neue Stelle gesucht und dafür einen Einführungskurs in O.2_____ belegt habe, könne ihr jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Zu- sammenfassend kam der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur zum Schluss, dass ein Rechtsöffnungstitel für den Lohn des Monats August 2013 in Höhe von CHF 2'451.15 sowie für den anteilsmässigen Ferienlohn in Höhe von CHF 1'176.55 – insgesamt somit für einen Betrag von CHF 3'627.70 – bestehe. F. Hiergegen liess die X._____GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

14. März 2014 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom

28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei vollumfäng- lich abzuweisen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, sowohl für das Verfah- ren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Vor- instanz habe verkannt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Vereinba- rung betreffend Lohnausfall infolge Krankheit lediglich für 80% ihres Lohnes versi- chert gewesen sei und somit nicht für den Betrag von CHF 2'451.15, sondern höchstens für CHF 1'960.92 ein Rechtsöffnungstitel bestehe. Des Weiteren brach- te die Beschwerdeführerin vor, dass die gestützt auf Art. 324a OR bestehende Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin aufgrund des 3. Dienstjahres 2 Monate betrage und somit lediglich bis und mit April 2013 – da die Beschwerdegegnerin ab März 2013 krankgeschrieben gewesen sei – angedauert habe. Die Kranken-

Seite 6 — 17 taggeldversicherung führe zu einem Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber der Versicherung, nicht jedoch zu einem über Art. 324 OR hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer (recte: der Arbeitgeberin). Da die Versicherungs- leistungen ab dem 19. August 2013 eingestellt worden seien, bestehe zumindest für die Zeit vom 19. bis zum 31. August 2013 kein Anspruch mehr. Folglich könne der Arbeitsvertrag gestützt auf die Vereinbarung betreffend Lohnausfall infolge Krankheit lediglich für die Dauer von 18 Tagen und damit für einen Betrag von CHF 1'138.50 (58% von CHF 1'960.92) einen Rechtsöffnungstitel darstellen, so- fern denn überhaupt ein direkter Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. In Bezug auf den Ferienlohnanspruch wandte die Beschwerdeführerin ein, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten lediglich für den im Arbeitsvertrag festgelegten Lohn bzw. für Lohnbestandteile Rechtsöffnung gewährt werden könne. Im Übrigen sei der Vorinstanz ein Berechnungsfehler un- terlaufen, da bei der Kürzung für die Monate Juni bis September 2013 um je 1/12 vom jährlichen Ferienguthaben auszugehen sei, was im Endeffekt zu einem Feri- enanspruch von 6.25 Tagen führe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass während der Arbeitsunfähigkeit Einführungskurse besucht werden könnten, wobei sie ver- kenne, dass somit auch Ferien bezogen werden könnten. Ferner sei für den Feri- enanspruch von 6.25 Tagen auch deshalb keine Rechtsöffnung zu gewähren, weil die Parteien das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Beschwerdegegnerin mit Kün- digungsvereinbarung vom 28. bzw. 31. August 2013 per Saldo aller Ansprüche aufgehoben hätten. Dabei handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um einen einseitigen Verzicht im Sinne von Art. 341 OR, sondern um einen echten Aufhebungsvertrag. Das Rechtsöffnungsgesuch sei aus diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen. Als ausseramtliche Entschädigung machte die Be- schwerdeführerin sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Be- schwerdeverfahren einen Betrag von je CHF 1'200.-- geltend. G. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2014 die Abweisung der Beschwerde unter voller gerichtlicher und aussergerichtli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin bis zur Kündigung geldwerte Leistungen der Krankentaggeld- versicherung erhalten habe. Diese für die Arbeitnehmerin bestimmten Versiche- rungsleistungen seien von der Arbeitgeberin bewusst nicht weitergeleitet worden. Ferner machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie ab dem 19. August 2013 ein neues Arztzeugnis beigebracht habe, welches mit der Einstellung der Versicherungsleistung seitens der Krankentaggeldversicherung nichts zu tun ha-

Seite 7 — 17 be. Dass die obligationenrechtliche Lohnfortzahlungspflicht in der ersten Hälfte des Jahres 2013 grundsätzlich geendet hätte, sei zutreffend. Allerdings sei einzel- arbeitsvertraglich die Abrede getroffen worden, dass die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle über die Dauer von 690 Tagen bestehe. Was den Ferienan- spruch betreffe, könne sich die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 341 OR gerade nicht auf die per Saldo-Erklärung vom 28. bzw. 31. August 2003 (recte: 2013) berufen. Da die Krankheit der Beschwerdegegnerin bis und mit Ende August 2013 belegt sei, habe die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht gutgeheissen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöff- nungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzurei- chen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die am

14. März 2014 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2014, den Parteien am 5. März 2014 mitgeteilt, erhobene Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf ein- getreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-

Seite 8 — 17 schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und umfassendes Novenverbot. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vor- handensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen so- mit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die

Seite 9 — 17 Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wil- le des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht be- stimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 68; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei wel- chem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon ab- hängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zah- lungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Stae- helin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weite- ren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Ein- wendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 56a). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskon- form erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertra- ges durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen be- trifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubi-

Seite 10 — 17 ger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und so- mit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner ver- tragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je er- bringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Er- füllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzule- gen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Ver- tragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Ver- trages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Der vorliegende Einzelarbeitsvertrag ist synallagmatischer Natur und be- rechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten Lohn abzüg- lich der Sozialbeiträge (Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG). Da der Arbeit- nehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (Adrian Staehelin, Zürcher Kommen- tar zum Obligationenrecht, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-339a OR,

4. Auflage, Zürich 2006, N 2 zu Art. 323 OR; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, 2. Abtei- lung, 2. Teilband, Bern 2010, N 7 zu Art. 323 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-162 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu Art. 323 OR), steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, gegen die geltend gemachte provisorische Rechtsöffnung den Einwand der feh- lenden oder nicht gehörigen Vertragserfüllung vorzubringen. Dieser Einwand muss sich auf die Arbeitsleistung des Angestellten beziehen. Im Sinne der vorangehen- den Ausführungen (vgl. E. 3b) kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden, wenn der Arbeitgeber in nicht haltloser Weise behauptet, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht erbracht, sofern letzterer diesen Einwand nicht sofort entkräftet (Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie bereits ausgeführt, genügen substan- tiierte Darlegungen des Schuldners nur für die Bestreitung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung (vgl. E. 3b). Andere Einwendungen muss der Schuldner indes auch bei einer Schuldanerkennung auf Grundlage eines synallagmatischen Vertrages glaubhaft machen (Staehelin, a.a.O., N 106 zu Art. 82 SchKG; Dominik

Seite 11 — 17 Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 20 zu Art. 82 SchKG). 4.a) Vorliegend beläuft sich der arbeitsvertraglich festgesetzte Bruttolohn monat- lich auf CHF 2'800.--. Die Vorinstanz hat gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften einen Nettolohn von CHF 2'451.15 errechnet. Das Arbeitsverhältnis wurde unbe- strittenermassen per 31. August 2013 aufgelöst, womit der Arbeitsvertrag für den Lohn des Monats August 2013 grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel darstellt. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des beigebrachten Arztzeugnisses von Dr. med. B._____ bis Ende August 2013 bzw. gemäss Auffas- sung der C._____ Versicherungen AG zumindest bis zum 18. August 2013 an der Arbeitsleistung verhindert war (Art. 324a des Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist anstelle der Lohnzahlung der Arbeitgeberin die Leistung der Versicherung getre- ten: Gemäss Arbeitsvertrag war die Arbeitnehmerin bei Krankheit ab dem 31. Krankheitstag während 690 Tagen für 80% des AHV-pflichtigen Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Entsprechend entrichtete die C._____ Versicherungen AG ab dem 14. Juni 2013 – nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist – Krankentaggeld- leistungen von CHF 75.748 pro Tag (vgl. Leistungsabrechnung C._____, Akten Vorinstanz GS act. 5). Die Taggeldleistungen der C._____ Versicherungen AG wurden bis am 18. August 2013 durch die Arbeitgeberin bezogen (vgl. Akten Vor- instanz GS act. 6). Diese macht nicht geltend, die Leistungen an die Arbeitnehme- rin weitergeleitet zu haben. Die Taggeldleistungen sind jedoch klarerweise für die Arbeitnehmerin bestimmt und sollen diese vor dem Erwerbsausfall infolge Krank- heit schützen. Da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, die für die Dauer vom 1. bis zum 18. August 2013 offensichtlich bezogenen Taggelder der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben, ist ihr hierfür im Betrag von CHF 1'363.45 (18 x CHF 75.748; vgl. Akten Vorinstanz GS act. 5 und 6) die provi- sorische Rechtsöffnung zu gewähren. Von einem Verzicht der Arbeitnehmerin durch Unterzeichnung der Kündigungsvereinbarung mit entsprechender Saldok- lausel kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Saldoklausel keine rückwirkende Geltung vorsieht – unabhängig davon, ob ein derartiger Verzicht gestützt auf Art. 341 Abs. 1 OR als unzulässig zu beurteilen wäre oder nicht. b) Wie dargelegt hat die C._____ Versicherungen AG aufgrund der medizini- schen Beurteilung ihres beratenden Arztes die Taggeldleistungen per 18. August 2013 mit der Begründung eingestellt, dass es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar sei, in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsleistung

Seite 12 — 17 zu erbringen. Zu prüfen ist nun, ob auch nach Einstellung der Versicherungsleis- tungen für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, namentlich für den Zeit- raum vom 19. August bis zum 31. August 2013, ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Lohnforderung besteht. Vorliegend wurde die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin dem Arbeitsvertrag entsprechend versichert; die Versiche- rung hat jedoch die Leistungen von sich aus ab dem 19. August 2013 eingestellt, weil sie das Vorliegen einer Arbeitsverhinderung bestritten hat. Die Frage, ob in der Folge die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach Art. 324a OR wieder auflebt, wird in der Literatur nicht einhellig beantwortet (vgl. Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 324a OR und Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 14 zu Art. 324a/b OR je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die zweimona- tige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin jedoch ohnehin bereits geendet, was auch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkennt (vgl. Beschwerdeant- wort Ziff. 2.a S. 4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach betreffend den Augustlohn für die Zeit vom 19. bis zum 31. August 2013 kein Rechtsöffnungstitel bzw. kein (direkter) Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin bestehe, erweist sich als durchaus glaubhaft, denn es lässt sich im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht zuletzt auch aufgrund der wider- sprüchlichen ärztlichen Beurteilungen weder aus den Akten noch aus den obligati- onenrechtlichen Bestimmungen eine zwingende Leistungspflicht der Arbeit- geberin ableiten. Da die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Schuldaner- kennung der Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum nicht nachzuweisen vermag – sie macht lediglich geltend, dass eine Lohnfortzahlungspflicht über die Dauer von 690 Tagen bestehe, verkennt dabei aber, dass es sich gemäss Ar- beitsvertrag um eine Leistungspflicht der Versicherung und nicht der Arbeitgeberin handelt –, kann die Rechtsöffnung hierfür folglich nicht erteilt werden. Ob dagegen weiterhin eine Leistungspflicht der Versicherung bestanden hätte, ist nicht im vor- liegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen. c/aa) Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die provisorische Rechtsöffnung für den geltend gemachten Ferienlohnanspruch gewährt werden kann. Der Anspruch auf Ferienlohn beinhaltet die Bezahlung des Lohns während der freien Zeit (vgl. Art. 329d Abs. 1 OR). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der nicht bezogene Ferienanspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch umge- wandelt (BGE 131 III 451 E. 2.2 S. 454 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 8 zu Art. 329d OR; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., N 16 zu Art. 329d OR). Weshalb die provisorische Rechtsöffnung somit für den Ferienlohnanspruch generell nicht er-

Seite 13 — 17 teilt werden können sollte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht einzusehen. c/bb) Die vorinstanzliche Berechnung, wonach gestützt auf die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kürzung des Ferienanspruchs bei Arbeitsabwesenheit sowie in An- betracht der per Ende August 2013 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des 80%-Pensums ein Ferienanspruch von 8 Tagen resultiert, ist nicht zu be- anstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 c/bb). Inwiefern die Beschwerdefüh- rerin eine Kürzung des Ferienanspruchs auch für den Monat September 2013 – obwohl das Arbeitsverhältnis unbestrittenermassen am 31. August 2013 geendet hat – vornehmen will und im Ergebnis von einem Ferienanspruch von 6.25 Tagen ausgeht, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 5). Allerdings kann für den Ferienlohn, wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, ohnehin keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerdegegne- rin hat zwar ihre Arbeitsunfähigkeit durch zwei Arbeitszeugnisse – wobei sich das durch das Kantonsspital ausgestellte Zeugnis allerdings nicht explizit auf einen Tätigkeitsbereich bzw. die angestammte Tätigkeit der Arbeitnehmerin bezieht – urkundlich belegt. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund des Besuchs von Einführungskursen auch in der La- ge gewesen sei, Ferien zu beziehen und mithin keine Ferienunfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass eine allfällige Arbeitsverhinderung nicht in jedem Fall auch eine Ferienverhinderung bedeuten muss, gerade wenn sich die Arbeitsunfähigkeit auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., N 5 zu Art. 329a OR; Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 329c OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 324a/b OR). Laut des Arztzeugnisses von Dr. med. B._____ litt die Beschwerdegegnerin an Schmerzen bei Belastungen der linken Schulter, welche sie etwa beim Einfül- len von Regalen oder repetitiven Bewegungen an der Kasse behindert hätten. Als Verkaufsangestellte gelte sie deshalb bis mindestens Ende August 2013 als voll arbeitsunfähig. Allerdings bestehe bereits vor dem 31. August 2013 eventuell eine Teilarbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit. Vorliegend war die Beschwerde- gegnerin trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestamm- ten Beruf in der Lage, in der letzten Augustwoche einen mehrtägigen Einführungs- kurs im Hinblick auf ihre neue Arbeitstätigkeit zu besuchen. Da sich der Verhinde- rungsgrund offensichtlich nicht auf den Besuch eines derartigen Einführungskur- ses erstreckte und es ihr im Übrigen auch nach Ansicht des beratenden Arztes der C._____ Versicherungen AG ab Mitte August 2013 offenbar gesundheitlich wieder besser ging – unbesehen davon, ob sie nun in ihrem angestammten Beruf wieder

Seite 14 — 17 als voll arbeitsfähig zu beurteilen gewesen wäre oder nicht – erscheint es glaub- haft, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin einem Ferienbezug nicht entgegenstand. Die vorerwähnten Umstände sprechen gegen eine Ferienun- fähigkeit und damit für den Bezug der verbleibenden Ferien. Die Beschwerdefüh- rerin konnte somit glaubhaft machen, dass der Ferienlohnanspruch der Be- schwerdegegnerin als abgegolten zu betrachten ist und kein zu entschädigendes Ferienguthaben mehr besteht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Ferienlohnanspruch zu verweigern ist. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die provisorische Rechtsöffnung abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid nicht im Umfang von CHF 2'451.15 für den gesamten Lohn des Monats August 2013, sondern lediglich für die durch die Arbeitgeberin vom 1. bis zum 18. August 2013 bezogenen Kran- kentaggeldleistungen in Höhe von CHF 1'363.45 erteilt wird. Die provisorische Rechtsöffnung für den Ferienlohn ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu gewähren, da glaubhaft dargelegt werden konnte, dass trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsverhinderung in der angestammten Tätigkeit nicht von einer Ferienunfähigkeit auszugehen ist. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, den materiellen Bestand der Forderung zu beurteilen. Es bleibt daher sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin unbenommen, ihre jeweiligen Ansprüche, mit wel- chen sie im vorliegenden Verfahren nicht durchgedrungen sind, dem ordentlichen Richter in einem einlässlichen Zivilprozess zur Beurteilung zu unterbreiten. 5. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides gegenstandslos. 6.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Vorliegend ist die Be- schwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag, der Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichts Plessur sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen, nur teilweise durchgedrungen. Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist die provisorische Rechtsöffnung für

Seite 15 — 17 einen Betrag von CHF 1'363.45 – und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ur- sprünglich beantragt für den Betrag von CHF 3'634.-- – sowie für Verzugszinsen von 5% ab dem 1. September 2013 zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.-- zu 2/5 (CHF 100.--) der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 150.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, sind die aussergerichtlichen Kosten nach dem gleichen Prinzip wie die gerichtlichen zu verlegen (Art. 106 ZPO; vgl. PKG 2007 Nr. 6 E. 3a S. 29.). Die Parteientschädigung für die obsiegende Partei wurde im Rechtsöffnungs- verfahren sachgerecht auf rund CHF 1'200.-- (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt und ist gemäss dem vorerwähnten Verhältnis (2/5 [CHF 480.--] zu 3/5 [CHF 720.-- ]) auf die Parteien zu verteilen, woraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren verrechnungshalber mit CHF 240.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend unter Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie wie- derum zu 2/5 (CHF 160.--) von der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 240.--) von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht – ohne eine detaillierte Honorarnote einzureichen – für das Beschwerdeverfahren eine ausseramt- liche Entschädigung von CHF 1'200.-- geltend, während die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, die Höhe der Entschädigung zu beziffern. Zumal es sich um die- selbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war, er- scheint insbesondere unter Berücksichtigung der unumgänglichen Umtriebe und der objektiven Bedeutung der Streitsache ein Aufwand von CHF 800.-- für beide Parteien als angemessen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu 2/5 (CHF 320.--) von der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 480.--) von der Beschwerdegegnerin geschuldet, woraus nach Verrechnung der Ansprüche für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 160.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultiert.

Seite 16 — 17 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 13 Monatslohn werde am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses nach Möglichkeit ausgerichtet. Betreffend Ferien wurde festge- halten, dass der Ferienanspruch für Mitarbeitende bis zum 49. Altersjahr 20 Ar- beitstage pro Kalenderjahr betrage. Arbeitsabwesenheit infolge Krankheit sei auf den Ferienanspruch nicht anzurechnen. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Monaten werde der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um je 1/12 gekürzt. Des Weiteren enthielt der Arbeitsvertrag eine Lohnausfallversicherung, wonach die Mitarbeiterin im Falle von Krankheit bei der Versicherungsgesellschaft C._____ ab dem 31. Krankheitstag während 690 Tagen obligatorisch für 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert sei. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013 galt Y._____ für den Zeitraum vom 6. März 2013 bis zum

31. August 2013 als Verkaufsangestellte aufgrund persistierender Schulter- schmerzen als vollständig arbeitsunfähig. Das ärztliche Zeugnis des Kantonsspi- tals Graubünden vom 13. August 2013 attestierte Y._____ eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit vom 19. August 2013 bis zum 30. September 2013, ohne jedoch zu erwähnen, auf welche Tätigkeit sich die Arbeitsunfähigkeit bezog. Gemäss Schreiben der C._____ Versicherungen AG vom 15. August 2013 wurde Y._____ der Versicherung ab dem 15. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig gemeldet und er- hielt in der Folge Krankentaggelder. Die Leistung des Krankentaggelds wurde per

19. August 2013 mit der Begründung eingestellt, der beratende Arzt der Versiche- rungsgesellschaft sei zum Schluss gekommen, dass Y._____ aufgrund der medi- zinischen Unterlagen in ihrem angestammten Beruf als Shopverkäuferin wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Mit Kündigungsvereinbarung vom 28. August bzw. 31. Au- gust 2013 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis alsdann „per sofort und per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für jetzt und in Zukunft“ auf. B. Das Betreibungsamt des Kreises O.1_____ stellte am 15. Oktober 2013 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl mit der X._____GmbH als Schuldnerin und Y._____ als Gläubigern über einen Forderungsbetrag von CHF 3'634.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- aus. Als Forderungsgrund wurden der Lohn bzw. die Taggeldzahlungen für den Monat August 2013 sowie die Auszahlung nicht be-

Seite 3 — 17 zogener Ferientage angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der X._____GmbH am

24. Oktober 2013 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Y._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Plessur mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Be- treibungsnummer _____ des Betreibungsamtes O.1_____ für den Betrag von CHF 3'634.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der X._____GmbH (nachfolgend Gesuchgegnerin). Dem Gesuch lagen diverse das Arbeitsverhältnis der Parteien betreffende Urkunden bei. D. Mit Schreiben vom 7. November 2013 (sic) wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen und der Gesuchgegnerin wurde gleichzei- tig Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben, wovon sie mit Ein- gabe vom 27. Januar 2014 Gebrauch machte. Darin beantragte sie die vollum- fängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin. An der Ver- handlung vom 5. Februar 2014 waren Y._____ und ihr Rechtsvertreter anwesend, während die X._____GmbH auf eine Teilnahme verzichtete. Da die anwesende Partei Bereitschaft zu einem allfälligen Vergleichsabschluss mit der Gegenpartei gezeigt habe, wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 5. Febru- ar 2014 bis und mit dem 17. Februar 2014 sistiert. Die Parteien konnten sich in der Folge jedoch nicht einigen, weshalb die Sistierung mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2014 wiederum aufgehoben wurde. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ wird für den Betrag von CHF 3'627.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'451.15 seit dem 1. September 2013 und auf CHF 1'176.55 seit dem 24. Oktober 2013 erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. 2.a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten der X._____GmbH. Sie worden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei Y._____ unter Regresserteilung auf die X._____GmbH erhoben.

b) Aussergerichtlich hat die X._____GmbH Y._____ für ihre Umtriebe mit CHF 1'201.40 zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss von CHF 250.00 zu ersetzen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

Seite 4 — 17 4. (Mitteilung).“ Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erwog im Wesentlichen, dass vorlie- gend als Forderungsgrundlage der Arbeitsvertrag, den die X._____GmbH am

8. Februar 2011 unterzeichnet habe und welcher den monatlichen Bruttolohn auf CHF 2'800.-- festlege, bezeichnet worden sei. Die Gesuchstellerin habe neben dem Vertrag eine Lohnabrechnung für den Januar 2013 ins Recht gelegt, welche einen erhöhten Bruttolohn von CHF 2'880.-- und einen Nettolohn von CHF 2'523.45 ausweise. Diesbezüglich stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht fest, dass nur für den im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2011 be- zeichneten Lohn ein Rechtsöffnungstitel bestehe. Der Nettolohn sei aufgrund der beigelegten Lohnabrechnung sowie der gesetzlichen und vertraglichen Vorschrif- ten bestimmbar und belaufe sich vorliegend auf CHF 2'451.15. Neben dem Lohn für den Monat August 2013 mache die Gesuchstellerin einen anteilsmässigen Fe- rienlohnanspruch von 15 Tagen geltend, da sie im Jahr 2013 keine Ferien bezo- gen habe. Der Gesuchgegner bestreite dies; er anerkenne zwar vier Ferientage, welche der Gesuchstellerin jedoch im August 2013 zum Bezug angeboten worden seien. Der Einzelrichter hielt fest, dass die Rechtsöffnung für den Ferienlohn zu gewähren sei, da die Arbeitgeberin die Beweislast für den Bezug der Ferientage trage, diese aber keine entsprechenden Beweismittel eingelegt habe. Davon aus- gehend, das die Gesuchstellerin von März bis August 2013 infolge Krankheit ab- wesend gewesen sei, resultiere bei einem Ferienanspruch von 20 Tagen pro Ka- lenderjahr gestützt auf den Arbeitsvertrag eine Anspruchskürzung von 1/4, was zu einem Anspruch von 15 Tagen für das Jahr 2013 führe. Da das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsvereinbarung vom 28. bzw. 31. August 2013 aufgelöst worden sei, seien für die Monate September bis Dezember 5 Tage abzuziehen, womit 10 ge- schuldete Ferientage und aufgrund der 80%-Anstellung der Gesuchstellerin schliesslich 8 Tage verbleiben würden. In Anwendung der Berechnungsformel sei der Ferienanspruch auf CHF 1'176.55 (4% des Nettojahreslohnes von CHF 29'413.80) zu beziffern. Bezüglich des 13. Monatslohnes bestehe seitens der Gesuchgegnerin keine vorbehaltlose Erklärung, einen genau bestimmten Betrag zu schulden, weshalb dafür keine Rechtsöffnung gewährt werde. Das Vorbringen der Gesuchgegnerin, wonach aufgrund der Vertragsauflösung auf Ende August keine Lohnansprüche mehr bestehen würden, sei nicht zu hören, da der Arbeit- nehmer gemäss Art. 341 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 362 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht auf seine Lohnansprüche bei Verhinderung der Arbeitsleistung verzichten könne. Den Einwand der Gesuchgegnerin, die Ge- suchstellerin habe ihre Arbeitsleistung zumindest für eine gewisse Zeit nicht er-

Seite 5 — 17 bracht, sah der Einzelrichter am Bezirksgericht durch das beigebrachte Arztzeug- nis von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013, welches bezüglich der bisherigen Tätigkeit bis mindestens am 31. August 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, und durch das ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals Graubünden vom 13. August 2013 sofort und liquide als entkräftet an. Beim Schreiben der C._____ Versicherungen AG vom 15. August 2013, wonach die Gesuchstellerin in ihrem angestammten Beruf als Shopverkäuferin ab dem 18. August 2013 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei, handle es sich hingegen nicht um ein un- terschriebenes ärztliches Zeugnis. Auch die Behauptung, dass die Gesuchstellerin entgegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit während des Monats August 2013 einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei, betrachtete die Vorinstanz nicht als erwiesen; dass sie eine neue Stelle gesucht und dafür einen Einführungskurs in O.2_____ belegt habe, könne ihr jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Zu- sammenfassend kam der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur zum Schluss, dass ein Rechtsöffnungstitel für den Lohn des Monats August 2013 in Höhe von CHF 2'451.15 sowie für den anteilsmässigen Ferienlohn in Höhe von CHF 1'176.55 – insgesamt somit für einen Betrag von CHF 3'627.70 – bestehe. F. Hiergegen liess die X._____GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

E. 14 März 2014 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2014, den Parteien am 5. März 2014 mitgeteilt, erhobene Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf ein- getreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-

Seite 8 — 17 schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und umfassendes Novenverbot. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vor- handensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen so- mit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die

Seite 9 — 17 Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wil- le des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht be- stimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 68; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei wel- chem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon ab- hängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zah- lungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Stae- helin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weite- ren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Ein- wendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 56a). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskon- form erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertra- ges durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen be- trifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubi-

Seite 10 — 17 ger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und so- mit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner ver- tragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je er- bringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Er- füllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzule- gen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Ver- tragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Ver- trages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Der vorliegende Einzelarbeitsvertrag ist synallagmatischer Natur und be- rechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten Lohn abzüg- lich der Sozialbeiträge (Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG). Da der Arbeit- nehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (Adrian Staehelin, Zürcher Kommen- tar zum Obligationenrecht, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-339a OR,

4. Auflage, Zürich 2006, N 2 zu Art. 323 OR; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, 2. Abtei- lung, 2. Teilband, Bern 2010, N 7 zu Art. 323 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-162 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu Art. 323 OR), steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, gegen die geltend gemachte provisorische Rechtsöffnung den Einwand der feh- lenden oder nicht gehörigen Vertragserfüllung vorzubringen. Dieser Einwand muss sich auf die Arbeitsleistung des Angestellten beziehen. Im Sinne der vorangehen- den Ausführungen (vgl. E. 3b) kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden, wenn der Arbeitgeber in nicht haltloser Weise behauptet, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht erbracht, sofern letzterer diesen Einwand nicht sofort entkräftet (Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie bereits ausgeführt, genügen substan- tiierte Darlegungen des Schuldners nur für die Bestreitung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung (vgl. E. 3b). Andere Einwendungen muss der Schuldner indes auch bei einer Schuldanerkennung auf Grundlage eines synallagmatischen Vertrages glaubhaft machen (Staehelin, a.a.O., N 106 zu Art. 82 SchKG; Dominik

Seite 11 — 17 Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 20 zu Art. 82 SchKG). 4.a) Vorliegend beläuft sich der arbeitsvertraglich festgesetzte Bruttolohn monat- lich auf CHF 2'800.--. Die Vorinstanz hat gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften einen Nettolohn von CHF 2'451.15 errechnet. Das Arbeitsverhältnis wurde unbe- strittenermassen per 31. August 2013 aufgelöst, womit der Arbeitsvertrag für den Lohn des Monats August 2013 grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel darstellt. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des beigebrachten Arztzeugnisses von Dr. med. B._____ bis Ende August 2013 bzw. gemäss Auffas- sung der C._____ Versicherungen AG zumindest bis zum 18. August 2013 an der Arbeitsleistung verhindert war (Art. 324a des Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist anstelle der Lohnzahlung der Arbeitgeberin die Leistung der Versicherung getre- ten: Gemäss Arbeitsvertrag war die Arbeitnehmerin bei Krankheit ab dem 31. Krankheitstag während 690 Tagen für 80% des AHV-pflichtigen Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Entsprechend entrichtete die C._____ Versicherungen AG ab dem 14. Juni 2013 – nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist – Krankentaggeld- leistungen von CHF 75.748 pro Tag (vgl. Leistungsabrechnung C._____, Akten Vorinstanz GS act. 5). Die Taggeldleistungen der C._____ Versicherungen AG wurden bis am 18. August 2013 durch die Arbeitgeberin bezogen (vgl. Akten Vor- instanz GS act. 6). Diese macht nicht geltend, die Leistungen an die Arbeitnehme- rin weitergeleitet zu haben. Die Taggeldleistungen sind jedoch klarerweise für die Arbeitnehmerin bestimmt und sollen diese vor dem Erwerbsausfall infolge Krank- heit schützen. Da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, die für die Dauer vom 1. bis zum 18. August 2013 offensichtlich bezogenen Taggelder der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben, ist ihr hierfür im Betrag von CHF 1'363.45 (18 x CHF 75.748; vgl. Akten Vorinstanz GS act. 5 und 6) die provi- sorische Rechtsöffnung zu gewähren. Von einem Verzicht der Arbeitnehmerin durch Unterzeichnung der Kündigungsvereinbarung mit entsprechender Saldok- lausel kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Saldoklausel keine rückwirkende Geltung vorsieht – unabhängig davon, ob ein derartiger Verzicht gestützt auf Art. 341 Abs. 1 OR als unzulässig zu beurteilen wäre oder nicht. b) Wie dargelegt hat die C._____ Versicherungen AG aufgrund der medizini- schen Beurteilung ihres beratenden Arztes die Taggeldleistungen per 18. August 2013 mit der Begründung eingestellt, dass es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar sei, in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsleistung

Seite 12 — 17 zu erbringen. Zu prüfen ist nun, ob auch nach Einstellung der Versicherungsleis- tungen für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, namentlich für den Zeit- raum vom 19. August bis zum 31. August 2013, ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Lohnforderung besteht. Vorliegend wurde die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin dem Arbeitsvertrag entsprechend versichert; die Versiche- rung hat jedoch die Leistungen von sich aus ab dem 19. August 2013 eingestellt, weil sie das Vorliegen einer Arbeitsverhinderung bestritten hat. Die Frage, ob in der Folge die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach Art. 324a OR wieder auflebt, wird in der Literatur nicht einhellig beantwortet (vgl. Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 324a OR und Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 14 zu Art. 324a/b OR je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die zweimona- tige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin jedoch ohnehin bereits geendet, was auch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkennt (vgl. Beschwerdeant- wort Ziff. 2.a S. 4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach betreffend den Augustlohn für die Zeit vom 19. bis zum 31. August 2013 kein Rechtsöffnungstitel bzw. kein (direkter) Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin bestehe, erweist sich als durchaus glaubhaft, denn es lässt sich im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht zuletzt auch aufgrund der wider- sprüchlichen ärztlichen Beurteilungen weder aus den Akten noch aus den obligati- onenrechtlichen Bestimmungen eine zwingende Leistungspflicht der Arbeit- geberin ableiten. Da die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Schuldaner- kennung der Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum nicht nachzuweisen vermag – sie macht lediglich geltend, dass eine Lohnfortzahlungspflicht über die Dauer von 690 Tagen bestehe, verkennt dabei aber, dass es sich gemäss Ar- beitsvertrag um eine Leistungspflicht der Versicherung und nicht der Arbeitgeberin handelt –, kann die Rechtsöffnung hierfür folglich nicht erteilt werden. Ob dagegen weiterhin eine Leistungspflicht der Versicherung bestanden hätte, ist nicht im vor- liegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen. c/aa) Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die provisorische Rechtsöffnung für den geltend gemachten Ferienlohnanspruch gewährt werden kann. Der Anspruch auf Ferienlohn beinhaltet die Bezahlung des Lohns während der freien Zeit (vgl. Art. 329d Abs. 1 OR). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der nicht bezogene Ferienanspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch umge- wandelt (BGE 131 III 451 E. 2.2 S. 454 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 8 zu Art. 329d OR; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., N 16 zu Art. 329d OR). Weshalb die provisorische Rechtsöffnung somit für den Ferienlohnanspruch generell nicht er-

Seite 13 — 17 teilt werden können sollte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht einzusehen. c/bb) Die vorinstanzliche Berechnung, wonach gestützt auf die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kürzung des Ferienanspruchs bei Arbeitsabwesenheit sowie in An- betracht der per Ende August 2013 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des 80%-Pensums ein Ferienanspruch von 8 Tagen resultiert, ist nicht zu be- anstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 c/bb). Inwiefern die Beschwerdefüh- rerin eine Kürzung des Ferienanspruchs auch für den Monat September 2013 – obwohl das Arbeitsverhältnis unbestrittenermassen am 31. August 2013 geendet hat – vornehmen will und im Ergebnis von einem Ferienanspruch von 6.25 Tagen ausgeht, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 5). Allerdings kann für den Ferienlohn, wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, ohnehin keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerdegegne- rin hat zwar ihre Arbeitsunfähigkeit durch zwei Arbeitszeugnisse – wobei sich das durch das Kantonsspital ausgestellte Zeugnis allerdings nicht explizit auf einen Tätigkeitsbereich bzw. die angestammte Tätigkeit der Arbeitnehmerin bezieht – urkundlich belegt. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund des Besuchs von Einführungskursen auch in der La- ge gewesen sei, Ferien zu beziehen und mithin keine Ferienunfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass eine allfällige Arbeitsverhinderung nicht in jedem Fall auch eine Ferienverhinderung bedeuten muss, gerade wenn sich die Arbeitsunfähigkeit auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., N 5 zu Art. 329a OR; Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 329c OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 324a/b OR). Laut des Arztzeugnisses von Dr. med. B._____ litt die Beschwerdegegnerin an Schmerzen bei Belastungen der linken Schulter, welche sie etwa beim Einfül- len von Regalen oder repetitiven Bewegungen an der Kasse behindert hätten. Als Verkaufsangestellte gelte sie deshalb bis mindestens Ende August 2013 als voll arbeitsunfähig. Allerdings bestehe bereits vor dem 31. August 2013 eventuell eine Teilarbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit. Vorliegend war die Beschwerde- gegnerin trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestamm- ten Beruf in der Lage, in der letzten Augustwoche einen mehrtägigen Einführungs- kurs im Hinblick auf ihre neue Arbeitstätigkeit zu besuchen. Da sich der Verhinde- rungsgrund offensichtlich nicht auf den Besuch eines derartigen Einführungskur- ses erstreckte und es ihr im Übrigen auch nach Ansicht des beratenden Arztes der C._____ Versicherungen AG ab Mitte August 2013 offenbar gesundheitlich wieder besser ging – unbesehen davon, ob sie nun in ihrem angestammten Beruf wieder

Seite 14 — 17 als voll arbeitsfähig zu beurteilen gewesen wäre oder nicht – erscheint es glaub- haft, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin einem Ferienbezug nicht entgegenstand. Die vorerwähnten Umstände sprechen gegen eine Ferienun- fähigkeit und damit für den Bezug der verbleibenden Ferien. Die Beschwerdefüh- rerin konnte somit glaubhaft machen, dass der Ferienlohnanspruch der Be- schwerdegegnerin als abgegolten zu betrachten ist und kein zu entschädigendes Ferienguthaben mehr besteht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Ferienlohnanspruch zu verweigern ist. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die provisorische Rechtsöffnung abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid nicht im Umfang von CHF 2'451.15 für den gesamten Lohn des Monats August 2013, sondern lediglich für die durch die Arbeitgeberin vom 1. bis zum 18. August 2013 bezogenen Kran- kentaggeldleistungen in Höhe von CHF 1'363.45 erteilt wird. Die provisorische Rechtsöffnung für den Ferienlohn ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu gewähren, da glaubhaft dargelegt werden konnte, dass trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsverhinderung in der angestammten Tätigkeit nicht von einer Ferienunfähigkeit auszugehen ist. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, den materiellen Bestand der Forderung zu beurteilen. Es bleibt daher sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin unbenommen, ihre jeweiligen Ansprüche, mit wel- chen sie im vorliegenden Verfahren nicht durchgedrungen sind, dem ordentlichen Richter in einem einlässlichen Zivilprozess zur Beurteilung zu unterbreiten. 5. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides gegenstandslos. 6.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Vorliegend ist die Be- schwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag, der Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichts Plessur sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen, nur teilweise durchgedrungen. Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist die provisorische Rechtsöffnung für

Seite 15 — 17 einen Betrag von CHF 1'363.45 – und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ur- sprünglich beantragt für den Betrag von CHF 3'634.-- – sowie für Verzugszinsen von 5% ab dem 1. September 2013 zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.-- zu 2/5 (CHF 100.--) der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 150.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, sind die aussergerichtlichen Kosten nach dem gleichen Prinzip wie die gerichtlichen zu verlegen (Art. 106 ZPO; vgl. PKG 2007 Nr. 6 E. 3a S. 29.). Die Parteientschädigung für die obsiegende Partei wurde im Rechtsöffnungs- verfahren sachgerecht auf rund CHF 1'200.-- (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt und ist gemäss dem vorerwähnten Verhältnis (2/5 [CHF 480.--] zu 3/5 [CHF 720.-- ]) auf die Parteien zu verteilen, woraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren verrechnungshalber mit CHF 240.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend unter Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie wie- derum zu 2/5 (CHF 160.--) von der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 240.--) von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht – ohne eine detaillierte Honorarnote einzureichen – für das Beschwerdeverfahren eine ausseramt- liche Entschädigung von CHF 1'200.-- geltend, während die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, die Höhe der Entschädigung zu beziffern. Zumal es sich um die- selbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war, er- scheint insbesondere unter Berücksichtigung der unumgänglichen Umtriebe und der objektiven Bedeutung der Streitsache ein Aufwand von CHF 800.-- für beide Parteien als angemessen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu 2/5 (CHF 320.--) von der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 480.--) von der Beschwerdegegnerin geschuldet, woraus nach Verrechnung der Ansprüche für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 160.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultiert.

Seite 16 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.
  2. In der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes O.1_____ (Zah- lungsbefehl vom 15. Oktober 2013) wird für den Betrag von CHF 1'363.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 die provisorische Rechtsöff- nung erteilt.
  3. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.-- gehen zu 2/5 (CHF 100.--) zu Lasten der X._____GmbH und zu 3/5 (CHF 150.--) zu Lasten von Y._____. Sie werden aus dem von Y._____ geleisteten Kos- tenvorschuss getilgt, wodurch ihr eine Regressforderung gegen die X._____GmbH im Betrag von CHF 100.-- entsteht. b) Y._____ hat die X._____GmbH für das Rechtsöffnungsverfahren mit CHF 240.-- (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen.
  4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.-- gehen zu 2/5 (CHF 160.--) zu Lasten der X._____GmbH und zu 3/5 (CHF 240.--) zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem von der X._____GmbH geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 400.-- verrechnet, wodurch dieser ein Re- gressanspruch in Höhe von CHF 240.-- gegen Y._____ erwächst. b) Y._____ hat die X._____GmbH für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit CHF 160.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Seite 17 — 17 Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 1. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 20

29. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ G m b H, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Barth, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, ge- gen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Die X._____GmbH und Y._____ schlossen am 8. Februar 2011 einen un- befristeten Arbeitsvertrag, wonach letztere am Tankstellenshop _____ an der _____ in O.1_____ als Mitarbeiterin zu einem Beschäftigungsgrad von 80% ange- stellt wurde. Das monatliche Bruttogehalt wurde auf CHF 2'800.-- festgelegt. Ein

13. Monatslohn werde am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses nach Möglichkeit ausgerichtet. Betreffend Ferien wurde festge- halten, dass der Ferienanspruch für Mitarbeitende bis zum 49. Altersjahr 20 Ar- beitstage pro Kalenderjahr betrage. Arbeitsabwesenheit infolge Krankheit sei auf den Ferienanspruch nicht anzurechnen. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Monaten werde der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um je 1/12 gekürzt. Des Weiteren enthielt der Arbeitsvertrag eine Lohnausfallversicherung, wonach die Mitarbeiterin im Falle von Krankheit bei der Versicherungsgesellschaft C._____ ab dem 31. Krankheitstag während 690 Tagen obligatorisch für 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert sei. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013 galt Y._____ für den Zeitraum vom 6. März 2013 bis zum

31. August 2013 als Verkaufsangestellte aufgrund persistierender Schulter- schmerzen als vollständig arbeitsunfähig. Das ärztliche Zeugnis des Kantonsspi- tals Graubünden vom 13. August 2013 attestierte Y._____ eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit vom 19. August 2013 bis zum 30. September 2013, ohne jedoch zu erwähnen, auf welche Tätigkeit sich die Arbeitsunfähigkeit bezog. Gemäss Schreiben der C._____ Versicherungen AG vom 15. August 2013 wurde Y._____ der Versicherung ab dem 15. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig gemeldet und er- hielt in der Folge Krankentaggelder. Die Leistung des Krankentaggelds wurde per

19. August 2013 mit der Begründung eingestellt, der beratende Arzt der Versiche- rungsgesellschaft sei zum Schluss gekommen, dass Y._____ aufgrund der medi- zinischen Unterlagen in ihrem angestammten Beruf als Shopverkäuferin wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Mit Kündigungsvereinbarung vom 28. August bzw. 31. Au- gust 2013 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis alsdann „per sofort und per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für jetzt und in Zukunft“ auf. B. Das Betreibungsamt des Kreises O.1_____ stellte am 15. Oktober 2013 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl mit der X._____GmbH als Schuldnerin und Y._____ als Gläubigern über einen Forderungsbetrag von CHF 3'634.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- aus. Als Forderungsgrund wurden der Lohn bzw. die Taggeldzahlungen für den Monat August 2013 sowie die Auszahlung nicht be-

Seite 3 — 17 zogener Ferientage angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der X._____GmbH am

24. Oktober 2013 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Y._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Plessur mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Be- treibungsnummer _____ des Betreibungsamtes O.1_____ für den Betrag von CHF 3'634.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der X._____GmbH (nachfolgend Gesuchgegnerin). Dem Gesuch lagen diverse das Arbeitsverhältnis der Parteien betreffende Urkunden bei. D. Mit Schreiben vom 7. November 2013 (sic) wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen und der Gesuchgegnerin wurde gleichzei- tig Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben, wovon sie mit Ein- gabe vom 27. Januar 2014 Gebrauch machte. Darin beantragte sie die vollum- fängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin. An der Ver- handlung vom 5. Februar 2014 waren Y._____ und ihr Rechtsvertreter anwesend, während die X._____GmbH auf eine Teilnahme verzichtete. Da die anwesende Partei Bereitschaft zu einem allfälligen Vergleichsabschluss mit der Gegenpartei gezeigt habe, wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 5. Febru- ar 2014 bis und mit dem 17. Februar 2014 sistiert. Die Parteien konnten sich in der Folge jedoch nicht einigen, weshalb die Sistierung mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2014 wiederum aufgehoben wurde. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ wird für den Betrag von CHF 3'627.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'451.15 seit dem 1. September 2013 und auf CHF 1'176.55 seit dem 24. Oktober 2013 erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. 2.a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten der X._____GmbH. Sie worden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei Y._____ unter Regresserteilung auf die X._____GmbH erhoben.

b) Aussergerichtlich hat die X._____GmbH Y._____ für ihre Umtriebe mit CHF 1'201.40 zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss von CHF 250.00 zu ersetzen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

Seite 4 — 17 4. (Mitteilung).“ Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erwog im Wesentlichen, dass vorlie- gend als Forderungsgrundlage der Arbeitsvertrag, den die X._____GmbH am

8. Februar 2011 unterzeichnet habe und welcher den monatlichen Bruttolohn auf CHF 2'800.-- festlege, bezeichnet worden sei. Die Gesuchstellerin habe neben dem Vertrag eine Lohnabrechnung für den Januar 2013 ins Recht gelegt, welche einen erhöhten Bruttolohn von CHF 2'880.-- und einen Nettolohn von CHF 2'523.45 ausweise. Diesbezüglich stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht fest, dass nur für den im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2011 be- zeichneten Lohn ein Rechtsöffnungstitel bestehe. Der Nettolohn sei aufgrund der beigelegten Lohnabrechnung sowie der gesetzlichen und vertraglichen Vorschrif- ten bestimmbar und belaufe sich vorliegend auf CHF 2'451.15. Neben dem Lohn für den Monat August 2013 mache die Gesuchstellerin einen anteilsmässigen Fe- rienlohnanspruch von 15 Tagen geltend, da sie im Jahr 2013 keine Ferien bezo- gen habe. Der Gesuchgegner bestreite dies; er anerkenne zwar vier Ferientage, welche der Gesuchstellerin jedoch im August 2013 zum Bezug angeboten worden seien. Der Einzelrichter hielt fest, dass die Rechtsöffnung für den Ferienlohn zu gewähren sei, da die Arbeitgeberin die Beweislast für den Bezug der Ferientage trage, diese aber keine entsprechenden Beweismittel eingelegt habe. Davon aus- gehend, das die Gesuchstellerin von März bis August 2013 infolge Krankheit ab- wesend gewesen sei, resultiere bei einem Ferienanspruch von 20 Tagen pro Ka- lenderjahr gestützt auf den Arbeitsvertrag eine Anspruchskürzung von 1/4, was zu einem Anspruch von 15 Tagen für das Jahr 2013 führe. Da das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsvereinbarung vom 28. bzw. 31. August 2013 aufgelöst worden sei, seien für die Monate September bis Dezember 5 Tage abzuziehen, womit 10 ge- schuldete Ferientage und aufgrund der 80%-Anstellung der Gesuchstellerin schliesslich 8 Tage verbleiben würden. In Anwendung der Berechnungsformel sei der Ferienanspruch auf CHF 1'176.55 (4% des Nettojahreslohnes von CHF 29'413.80) zu beziffern. Bezüglich des 13. Monatslohnes bestehe seitens der Gesuchgegnerin keine vorbehaltlose Erklärung, einen genau bestimmten Betrag zu schulden, weshalb dafür keine Rechtsöffnung gewährt werde. Das Vorbringen der Gesuchgegnerin, wonach aufgrund der Vertragsauflösung auf Ende August keine Lohnansprüche mehr bestehen würden, sei nicht zu hören, da der Arbeit- nehmer gemäss Art. 341 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 362 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht auf seine Lohnansprüche bei Verhinderung der Arbeitsleistung verzichten könne. Den Einwand der Gesuchgegnerin, die Ge- suchstellerin habe ihre Arbeitsleistung zumindest für eine gewisse Zeit nicht er-

Seite 5 — 17 bracht, sah der Einzelrichter am Bezirksgericht durch das beigebrachte Arztzeug- nis von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013, welches bezüglich der bisherigen Tätigkeit bis mindestens am 31. August 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, und durch das ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals Graubünden vom 13. August 2013 sofort und liquide als entkräftet an. Beim Schreiben der C._____ Versicherungen AG vom 15. August 2013, wonach die Gesuchstellerin in ihrem angestammten Beruf als Shopverkäuferin ab dem 18. August 2013 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei, handle es sich hingegen nicht um ein un- terschriebenes ärztliches Zeugnis. Auch die Behauptung, dass die Gesuchstellerin entgegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit während des Monats August 2013 einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei, betrachtete die Vorinstanz nicht als erwiesen; dass sie eine neue Stelle gesucht und dafür einen Einführungskurs in O.2_____ belegt habe, könne ihr jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Zu- sammenfassend kam der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur zum Schluss, dass ein Rechtsöffnungstitel für den Lohn des Monats August 2013 in Höhe von CHF 2'451.15 sowie für den anteilsmässigen Ferienlohn in Höhe von CHF 1'176.55 – insgesamt somit für einen Betrag von CHF 3'627.70 – bestehe. F. Hiergegen liess die X._____GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

14. März 2014 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom

28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei vollumfäng- lich abzuweisen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, sowohl für das Verfah- ren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Vor- instanz habe verkannt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Vereinba- rung betreffend Lohnausfall infolge Krankheit lediglich für 80% ihres Lohnes versi- chert gewesen sei und somit nicht für den Betrag von CHF 2'451.15, sondern höchstens für CHF 1'960.92 ein Rechtsöffnungstitel bestehe. Des Weiteren brach- te die Beschwerdeführerin vor, dass die gestützt auf Art. 324a OR bestehende Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin aufgrund des 3. Dienstjahres 2 Monate betrage und somit lediglich bis und mit April 2013 – da die Beschwerdegegnerin ab März 2013 krankgeschrieben gewesen sei – angedauert habe. Die Kranken-

Seite 6 — 17 taggeldversicherung führe zu einem Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber der Versicherung, nicht jedoch zu einem über Art. 324 OR hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer (recte: der Arbeitgeberin). Da die Versicherungs- leistungen ab dem 19. August 2013 eingestellt worden seien, bestehe zumindest für die Zeit vom 19. bis zum 31. August 2013 kein Anspruch mehr. Folglich könne der Arbeitsvertrag gestützt auf die Vereinbarung betreffend Lohnausfall infolge Krankheit lediglich für die Dauer von 18 Tagen und damit für einen Betrag von CHF 1'138.50 (58% von CHF 1'960.92) einen Rechtsöffnungstitel darstellen, so- fern denn überhaupt ein direkter Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. In Bezug auf den Ferienlohnanspruch wandte die Beschwerdeführerin ein, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten lediglich für den im Arbeitsvertrag festgelegten Lohn bzw. für Lohnbestandteile Rechtsöffnung gewährt werden könne. Im Übrigen sei der Vorinstanz ein Berechnungsfehler un- terlaufen, da bei der Kürzung für die Monate Juni bis September 2013 um je 1/12 vom jährlichen Ferienguthaben auszugehen sei, was im Endeffekt zu einem Feri- enanspruch von 6.25 Tagen führe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass während der Arbeitsunfähigkeit Einführungskurse besucht werden könnten, wobei sie ver- kenne, dass somit auch Ferien bezogen werden könnten. Ferner sei für den Feri- enanspruch von 6.25 Tagen auch deshalb keine Rechtsöffnung zu gewähren, weil die Parteien das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Beschwerdegegnerin mit Kün- digungsvereinbarung vom 28. bzw. 31. August 2013 per Saldo aller Ansprüche aufgehoben hätten. Dabei handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um einen einseitigen Verzicht im Sinne von Art. 341 OR, sondern um einen echten Aufhebungsvertrag. Das Rechtsöffnungsgesuch sei aus diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen. Als ausseramtliche Entschädigung machte die Be- schwerdeführerin sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Be- schwerdeverfahren einen Betrag von je CHF 1'200.-- geltend. G. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2014 die Abweisung der Beschwerde unter voller gerichtlicher und aussergerichtli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin bis zur Kündigung geldwerte Leistungen der Krankentaggeld- versicherung erhalten habe. Diese für die Arbeitnehmerin bestimmten Versiche- rungsleistungen seien von der Arbeitgeberin bewusst nicht weitergeleitet worden. Ferner machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie ab dem 19. August 2013 ein neues Arztzeugnis beigebracht habe, welches mit der Einstellung der Versicherungsleistung seitens der Krankentaggeldversicherung nichts zu tun ha-

Seite 7 — 17 be. Dass die obligationenrechtliche Lohnfortzahlungspflicht in der ersten Hälfte des Jahres 2013 grundsätzlich geendet hätte, sei zutreffend. Allerdings sei einzel- arbeitsvertraglich die Abrede getroffen worden, dass die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle über die Dauer von 690 Tagen bestehe. Was den Ferienan- spruch betreffe, könne sich die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 341 OR gerade nicht auf die per Saldo-Erklärung vom 28. bzw. 31. August 2003 (recte: 2013) berufen. Da die Krankheit der Beschwerdegegnerin bis und mit Ende August 2013 belegt sei, habe die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht gutgeheissen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöff- nungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzurei- chen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die am

14. März 2014 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2014, den Parteien am 5. März 2014 mitgeteilt, erhobene Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf ein- getreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-

Seite 8 — 17 schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und umfassendes Novenverbot. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vor- handensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen so- mit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die

Seite 9 — 17 Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wil- le des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht be- stimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 68; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei wel- chem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon ab- hängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zah- lungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Stae- helin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weite- ren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Ein- wendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 56a). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskon- form erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertra- ges durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen be- trifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubi-

Seite 10 — 17 ger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und so- mit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner ver- tragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je er- bringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Er- füllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzule- gen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Ver- tragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Ver- trages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Der vorliegende Einzelarbeitsvertrag ist synallagmatischer Natur und be- rechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten Lohn abzüg- lich der Sozialbeiträge (Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG). Da der Arbeit- nehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (Adrian Staehelin, Zürcher Kommen- tar zum Obligationenrecht, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-339a OR,

4. Auflage, Zürich 2006, N 2 zu Art. 323 OR; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, 2. Abtei- lung, 2. Teilband, Bern 2010, N 7 zu Art. 323 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-162 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu Art. 323 OR), steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, gegen die geltend gemachte provisorische Rechtsöffnung den Einwand der feh- lenden oder nicht gehörigen Vertragserfüllung vorzubringen. Dieser Einwand muss sich auf die Arbeitsleistung des Angestellten beziehen. Im Sinne der vorangehen- den Ausführungen (vgl. E. 3b) kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden, wenn der Arbeitgeber in nicht haltloser Weise behauptet, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht erbracht, sofern letzterer diesen Einwand nicht sofort entkräftet (Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie bereits ausgeführt, genügen substan- tiierte Darlegungen des Schuldners nur für die Bestreitung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung (vgl. E. 3b). Andere Einwendungen muss der Schuldner indes auch bei einer Schuldanerkennung auf Grundlage eines synallagmatischen Vertrages glaubhaft machen (Staehelin, a.a.O., N 106 zu Art. 82 SchKG; Dominik

Seite 11 — 17 Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 20 zu Art. 82 SchKG). 4.a) Vorliegend beläuft sich der arbeitsvertraglich festgesetzte Bruttolohn monat- lich auf CHF 2'800.--. Die Vorinstanz hat gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften einen Nettolohn von CHF 2'451.15 errechnet. Das Arbeitsverhältnis wurde unbe- strittenermassen per 31. August 2013 aufgelöst, womit der Arbeitsvertrag für den Lohn des Monats August 2013 grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel darstellt. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des beigebrachten Arztzeugnisses von Dr. med. B._____ bis Ende August 2013 bzw. gemäss Auffas- sung der C._____ Versicherungen AG zumindest bis zum 18. August 2013 an der Arbeitsleistung verhindert war (Art. 324a des Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist anstelle der Lohnzahlung der Arbeitgeberin die Leistung der Versicherung getre- ten: Gemäss Arbeitsvertrag war die Arbeitnehmerin bei Krankheit ab dem 31. Krankheitstag während 690 Tagen für 80% des AHV-pflichtigen Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Entsprechend entrichtete die C._____ Versicherungen AG ab dem 14. Juni 2013 – nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist – Krankentaggeld- leistungen von CHF 75.748 pro Tag (vgl. Leistungsabrechnung C._____, Akten Vorinstanz GS act. 5). Die Taggeldleistungen der C._____ Versicherungen AG wurden bis am 18. August 2013 durch die Arbeitgeberin bezogen (vgl. Akten Vor- instanz GS act. 6). Diese macht nicht geltend, die Leistungen an die Arbeitnehme- rin weitergeleitet zu haben. Die Taggeldleistungen sind jedoch klarerweise für die Arbeitnehmerin bestimmt und sollen diese vor dem Erwerbsausfall infolge Krank- heit schützen. Da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, die für die Dauer vom 1. bis zum 18. August 2013 offensichtlich bezogenen Taggelder der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben, ist ihr hierfür im Betrag von CHF 1'363.45 (18 x CHF 75.748; vgl. Akten Vorinstanz GS act. 5 und 6) die provi- sorische Rechtsöffnung zu gewähren. Von einem Verzicht der Arbeitnehmerin durch Unterzeichnung der Kündigungsvereinbarung mit entsprechender Saldok- lausel kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Saldoklausel keine rückwirkende Geltung vorsieht – unabhängig davon, ob ein derartiger Verzicht gestützt auf Art. 341 Abs. 1 OR als unzulässig zu beurteilen wäre oder nicht. b) Wie dargelegt hat die C._____ Versicherungen AG aufgrund der medizini- schen Beurteilung ihres beratenden Arztes die Taggeldleistungen per 18. August 2013 mit der Begründung eingestellt, dass es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar sei, in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsleistung

Seite 12 — 17 zu erbringen. Zu prüfen ist nun, ob auch nach Einstellung der Versicherungsleis- tungen für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, namentlich für den Zeit- raum vom 19. August bis zum 31. August 2013, ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Lohnforderung besteht. Vorliegend wurde die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin dem Arbeitsvertrag entsprechend versichert; die Versiche- rung hat jedoch die Leistungen von sich aus ab dem 19. August 2013 eingestellt, weil sie das Vorliegen einer Arbeitsverhinderung bestritten hat. Die Frage, ob in der Folge die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach Art. 324a OR wieder auflebt, wird in der Literatur nicht einhellig beantwortet (vgl. Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 324a OR und Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 14 zu Art. 324a/b OR je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die zweimona- tige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin jedoch ohnehin bereits geendet, was auch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkennt (vgl. Beschwerdeant- wort Ziff. 2.a S. 4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach betreffend den Augustlohn für die Zeit vom 19. bis zum 31. August 2013 kein Rechtsöffnungstitel bzw. kein (direkter) Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin bestehe, erweist sich als durchaus glaubhaft, denn es lässt sich im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht zuletzt auch aufgrund der wider- sprüchlichen ärztlichen Beurteilungen weder aus den Akten noch aus den obligati- onenrechtlichen Bestimmungen eine zwingende Leistungspflicht der Arbeit- geberin ableiten. Da die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Schuldaner- kennung der Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum nicht nachzuweisen vermag – sie macht lediglich geltend, dass eine Lohnfortzahlungspflicht über die Dauer von 690 Tagen bestehe, verkennt dabei aber, dass es sich gemäss Ar- beitsvertrag um eine Leistungspflicht der Versicherung und nicht der Arbeitgeberin handelt –, kann die Rechtsöffnung hierfür folglich nicht erteilt werden. Ob dagegen weiterhin eine Leistungspflicht der Versicherung bestanden hätte, ist nicht im vor- liegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen. c/aa) Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die provisorische Rechtsöffnung für den geltend gemachten Ferienlohnanspruch gewährt werden kann. Der Anspruch auf Ferienlohn beinhaltet die Bezahlung des Lohns während der freien Zeit (vgl. Art. 329d Abs. 1 OR). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der nicht bezogene Ferienanspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch umge- wandelt (BGE 131 III 451 E. 2.2 S. 454 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 8 zu Art. 329d OR; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., N 16 zu Art. 329d OR). Weshalb die provisorische Rechtsöffnung somit für den Ferienlohnanspruch generell nicht er-

Seite 13 — 17 teilt werden können sollte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht einzusehen. c/bb) Die vorinstanzliche Berechnung, wonach gestützt auf die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kürzung des Ferienanspruchs bei Arbeitsabwesenheit sowie in An- betracht der per Ende August 2013 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des 80%-Pensums ein Ferienanspruch von 8 Tagen resultiert, ist nicht zu be- anstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 c/bb). Inwiefern die Beschwerdefüh- rerin eine Kürzung des Ferienanspruchs auch für den Monat September 2013 – obwohl das Arbeitsverhältnis unbestrittenermassen am 31. August 2013 geendet hat – vornehmen will und im Ergebnis von einem Ferienanspruch von 6.25 Tagen ausgeht, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 5). Allerdings kann für den Ferienlohn, wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, ohnehin keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerdegegne- rin hat zwar ihre Arbeitsunfähigkeit durch zwei Arbeitszeugnisse – wobei sich das durch das Kantonsspital ausgestellte Zeugnis allerdings nicht explizit auf einen Tätigkeitsbereich bzw. die angestammte Tätigkeit der Arbeitnehmerin bezieht – urkundlich belegt. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund des Besuchs von Einführungskursen auch in der La- ge gewesen sei, Ferien zu beziehen und mithin keine Ferienunfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass eine allfällige Arbeitsverhinderung nicht in jedem Fall auch eine Ferienverhinderung bedeuten muss, gerade wenn sich die Arbeitsunfähigkeit auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., N 5 zu Art. 329a OR; Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 329c OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 324a/b OR). Laut des Arztzeugnisses von Dr. med. B._____ litt die Beschwerdegegnerin an Schmerzen bei Belastungen der linken Schulter, welche sie etwa beim Einfül- len von Regalen oder repetitiven Bewegungen an der Kasse behindert hätten. Als Verkaufsangestellte gelte sie deshalb bis mindestens Ende August 2013 als voll arbeitsunfähig. Allerdings bestehe bereits vor dem 31. August 2013 eventuell eine Teilarbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit. Vorliegend war die Beschwerde- gegnerin trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestamm- ten Beruf in der Lage, in der letzten Augustwoche einen mehrtägigen Einführungs- kurs im Hinblick auf ihre neue Arbeitstätigkeit zu besuchen. Da sich der Verhinde- rungsgrund offensichtlich nicht auf den Besuch eines derartigen Einführungskur- ses erstreckte und es ihr im Übrigen auch nach Ansicht des beratenden Arztes der C._____ Versicherungen AG ab Mitte August 2013 offenbar gesundheitlich wieder besser ging – unbesehen davon, ob sie nun in ihrem angestammten Beruf wieder

Seite 14 — 17 als voll arbeitsfähig zu beurteilen gewesen wäre oder nicht – erscheint es glaub- haft, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin einem Ferienbezug nicht entgegenstand. Die vorerwähnten Umstände sprechen gegen eine Ferienun- fähigkeit und damit für den Bezug der verbleibenden Ferien. Die Beschwerdefüh- rerin konnte somit glaubhaft machen, dass der Ferienlohnanspruch der Be- schwerdegegnerin als abgegolten zu betrachten ist und kein zu entschädigendes Ferienguthaben mehr besteht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Ferienlohnanspruch zu verweigern ist. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die provisorische Rechtsöffnung abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid nicht im Umfang von CHF 2'451.15 für den gesamten Lohn des Monats August 2013, sondern lediglich für die durch die Arbeitgeberin vom 1. bis zum 18. August 2013 bezogenen Kran- kentaggeldleistungen in Höhe von CHF 1'363.45 erteilt wird. Die provisorische Rechtsöffnung für den Ferienlohn ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu gewähren, da glaubhaft dargelegt werden konnte, dass trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsverhinderung in der angestammten Tätigkeit nicht von einer Ferienunfähigkeit auszugehen ist. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, den materiellen Bestand der Forderung zu beurteilen. Es bleibt daher sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin unbenommen, ihre jeweiligen Ansprüche, mit wel- chen sie im vorliegenden Verfahren nicht durchgedrungen sind, dem ordentlichen Richter in einem einlässlichen Zivilprozess zur Beurteilung zu unterbreiten. 5. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides gegenstandslos. 6.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Vorliegend ist die Be- schwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag, der Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichts Plessur sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen, nur teilweise durchgedrungen. Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist die provisorische Rechtsöffnung für

Seite 15 — 17 einen Betrag von CHF 1'363.45 – und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ur- sprünglich beantragt für den Betrag von CHF 3'634.-- – sowie für Verzugszinsen von 5% ab dem 1. September 2013 zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.-- zu 2/5 (CHF 100.--) der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 150.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, sind die aussergerichtlichen Kosten nach dem gleichen Prinzip wie die gerichtlichen zu verlegen (Art. 106 ZPO; vgl. PKG 2007 Nr. 6 E. 3a S. 29.). Die Parteientschädigung für die obsiegende Partei wurde im Rechtsöffnungs- verfahren sachgerecht auf rund CHF 1'200.-- (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt und ist gemäss dem vorerwähnten Verhältnis (2/5 [CHF 480.--] zu 3/5 [CHF 720.-- ]) auf die Parteien zu verteilen, woraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren verrechnungshalber mit CHF 240.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend unter Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie wie- derum zu 2/5 (CHF 160.--) von der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 240.--) von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht – ohne eine detaillierte Honorarnote einzureichen – für das Beschwerdeverfahren eine ausseramt- liche Entschädigung von CHF 1'200.-- geltend, während die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, die Höhe der Entschädigung zu beziffern. Zumal es sich um die- selbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war, er- scheint insbesondere unter Berücksichtigung der unumgänglichen Umtriebe und der objektiven Bedeutung der Streitsache ein Aufwand von CHF 800.-- für beide Parteien als angemessen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu 2/5 (CHF 320.--) von der Beschwerdeführerin und zu 3/5 (CHF 480.--) von der Beschwerdegegnerin geschuldet, woraus nach Verrechnung der Ansprüche für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 160.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultiert.

Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes O.1_____ (Zah- lungsbefehl vom 15. Oktober 2013) wird für den Betrag von CHF 1'363.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 die provisorische Rechtsöff- nung erteilt.

3. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.-- gehen zu 2/5 (CHF 100.--) zu Lasten der X._____GmbH und zu 3/5 (CHF 150.--) zu Lasten von Y._____. Sie werden aus dem von Y._____ geleisteten Kos- tenvorschuss getilgt, wodurch ihr eine Regressforderung gegen die X._____GmbH im Betrag von CHF 100.-- entsteht.

b) Y._____ hat die X._____GmbH für das Rechtsöffnungsverfahren mit CHF 240.-- (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen.

4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.-- gehen zu 2/5 (CHF 160.--) zu Lasten der X._____GmbH und zu 3/5 (CHF 240.--) zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem von der X._____GmbH geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 400.-- verrechnet, wodurch dieser ein Re- gressanspruch in Höhe von CHF 240.-- gegen Y._____ erwächst. b) Y._____ hat die X._____GmbH für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit CHF 160.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die

Seite 17 — 17 Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: